Vertragsbedingungen im Rahmen von Kauf- und Lieferverträgen die zwischen der Firma Holz Weißmann GmbH & Co. KG, Behlinger Straße 7 in 89358 Kammeltal/Ried - im Folgenden „Verkäufer“ und den in § 2 des Vertrages bezeichneten Käufern - im Folgen „Käufer“
1.1 Sämtlichen Lieferungen, Leistungen und Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge des Verkäufers.
1.2 Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der von uns gelieferten Waren gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
1.3 Mündliche Vereinbarungen, die von diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen, haben nur dann ihre Gültigkeit, wenn dieselben vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden.
1.4 Etwaige Abweichungen in der Geschäftsabwicklung bringen dem Käufer keinerlei Rechte auf Änderung der Geschäftsbedingungen.
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Abschluss- und sonstige Vereinbarungen - insbesondere soweit diese von unseren Bedingungen abweichen - werden erst durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung verbindlich.
2.2 Sonderleistungen sind in unseren Angeboten nicht enthalten und bedürfen somit eines gesonderten schriftlichen Vertrages.
3.1 Wird nach Muster verkauft, so dienen diese nur als Anschauungsobjekt, um den Charakter oder Typ der Ware zu zeigen.
3.2 Technische Änderungen durch Neufassung von gesetzlichen Bestimmungen, durch weiter entwickelte Produktion oder durch Auflagen der Prüfstelle bedingt, behalten wir uns vor.
4.1 Der Käufer kann aus dem Sortiment des Verkäufers Produkte, insbesondere Bauholz, Schnittholz, Verpackungsholz, Holzpaletten, Kisten und sonstiger Artikel auswählen oder Sonderanfertigungen anfragen. Dabei sind einmalige Bestellungen und Lieferverträge möglich.
4.2 Der Verkäufers schickt daraufhin dem Käufern ein Angebot über die angefragte Ware. Der Käufer erklärt die Annahme des Angebotes schriftlich oder fernschriftlich. Nicht widersprochene Auftragsbestätigungen durch den Verkäufer führen auch zu einer Annahme des Angebotes durch den Käufer.
Bei Bar- und Kleinverkäufen, die kein schriftliches Angebot enthalten, entfällt dieser Punkt und wird durch Punkt 4.3 ersetzt.
4.3 Bei Bar- und Kleinverkäufen, die kein schriftliches Angebot enthalten, entsteht der Vertragsschluss mit Unterschrift des Käufers unter den Lieferschein oder der Barbezahlung durch den Käufern. Dabei gelten die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Preise des Verkäufers. Mündliche Nebenabsprachen werden nicht Vertragsgegenstand.
5.1 Unsere Lieferungen erfolgen unter der Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Käufers. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
5.2 Ergibt sich, dass diese Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, steht uns jederzeit das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vertragsbedingungen angemessen zu ändern.
5.3 Im Falle bereits ausgeführter Lieferungen können neben den gesetzlichen Ansprüchen Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht werden.
6.1 Vereinbarungen über den Liefertermin bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
6.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten haben wir, wie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
6.3 Sofern dem Käufer durch die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine bzw. im Falle unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung, soweit ihm durch die Verspätung nachweisbar ein Schaden entstanden ist, zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges bezogen auf die verspätet fertiggestellte Ware. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
6.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6.5 Wird bei Lieferungen auf Wunsch des Käufers der Versand verzögert, so wird vom Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Versandbereitschaft ab Lagerfeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Käufer berechnet.
6.6 Von einem bereits bestätigten Auftrag kann der Käufer nicht mehr zurücktreten. Tritt der Käufer dennoch mit unserem Einverständnis vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen. Ist bereits mit der Herstellung der Waren begonnen, so kommen zu der Abstandsentschädigung von 30 % die bisher entstandenen Fertigungskosten hinzu.
6.7 Abrufaufträge werden nur bei schriftlicher gegenseitiger Sondervereinbarung erfüllt.
6.8 Sollte ein erteilter Auftrag nicht schriftlich innerhalb von 24 Stunden widerrufen werden, so gilt dieser als angenommen.
7.1 Bestätigte Liefertermine sind verbindlich.
7.2 Die Lieferung beginnt mit dem Verlassen unseres Werksgeländes; damit erfolgt gleichzeitig der Gefahrenübergang auf den Empfänger. Die Gefahr geht gleichfalls auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist und zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
7.3 Transportversicherungen und sonstige Versicherungen der von uns ab Werk gelieferten Produkte sind Angelegenheit des Auftraggebers.
7.4 Verzögert sich der Versand oder wird dieser ohne unser Verschulden unmöglich, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige sowie Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
7.5 Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
7.6 Wenn unsere Waren die Bundesrepublik Deutschland verlassen, übernimmt der Verkäufer keine Produkthaftung.
8.1 Offensichtliche Mängel sind in jedem Falle unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer. Die Gewährleistungsfrist beträgt generell sechs Monate. Bei offenen Mängeln, Minder- oder Fehllieferungen können nach Ablauf von drei Tagen seit Lieferung keinerlei Rechte mehr geltend gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn die Ware be- oder verarbeitet oder weiterverkauft wird.
8.2 Nicht offensichtliche sowie versteckte Mängel, die auch bei sorgfältigster fachmännischer Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 5 Werktagen zu rügen. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.
8.3 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Käufer. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
8.4 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nachprüfung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unwesentlicher Abweichung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.7 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.8 Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Verkäufer gilt ferner Absatz 8.7 entsprechend.
9.1 Unsere Preise beziehen sich auf den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungsumfang. Die Preise verstehen sich ab Werk des Verkäufers, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
9.2 Die Entladezeit muss dem Lieferumfang angemessen kurzgehalten werden und darf im Höchstfall 60 Minuten nicht überschreiten. Zeitüberschreitungen werden mit mindestens 50,00 € pro angefangener Stunde zusätzlich durch den Verkäufer berechnet.
9.3 Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer mit dem am Tage des Entstehens der Steuerschuld geltenden Steuersatz.
9.4 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.
10.1 Das Recht, vor oder nach erfolgtem Verkauf jederzeit die Beibringung einer Sicherheit zu verlangen und bis zur Stellung einer solchen die Lieferung abzulehnen, bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. Dieses Verlangen bringt den Verkäufer nicht in Verzug.
10.2 Der Verkäufer ist berechtigt, falls der Käufer die Abnahme der Ware, die Zahlung oder die Beibringung der Sicherheit verzögert, diesen in Verzug zu setzen.
11.1 Die Rechnungsbeträge sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ohne jegliche Abzüge innerhalb dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum zahlbar.
11.2 Die Zahlung muss in deutscher Währung erfolgen, bei Lieferung ins Ausland in der vereinbarten Währung.
11.3 Schecks gelten nicht als Zahlung und werden hilfsweise erst nach Honorierung durch die bezogene Bank gutgebracht.
11.4 Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht nicht und begründet keinen Skontoanspruch. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Käufer zu tragen.
11.5 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Sofern er kein Kaufmann ist, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insofern zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
11.6 Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
11.7 Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen den Betrieb des Käufers zu betreten und die gelieferte Ware in unsern Besitz zu überführen.
12.1 Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderungen der Verkäufers aus der Geschäftsverbindung, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum des Verkäufers, auch wenn Bezahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für den Fall der Weiterveräußerung und/oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware.
12.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsverkehr, solange er nicht im Verzug ist und unter der Voraussetzung weiterveräußern, dass seine Abnehmer gegen die Forderung aus der Weiterveräußerung nicht mit Gegenforderung aufrechnen können. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist der Käufer nicht berechtigt.
12.3 Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen (Ziff. 12.1) bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten. Wir nehmen diese Sicherungsabtretung bereits jetzt an.
Hat der Käufer über seine künftigen Forderungen aus der Veräußerung seiner Waren bereits Vorausverfügungen getroffen, die der Sicherungsabtretung an uns entgegen stehen könnten, (wie z.B. Vorausabtretungen im Rahmen eines Factoringvertrages), so gilt an Stelle der Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Verkäufers der diesbezügliche Anspruch des Käufers auf die Gegenleistung gegen den durch die Vorausverfügung Begünstigten (z.B. Factoringbank) als an den Verkäufer sicherungsabgetreten.
Der Käufer hat den Verkäufer umgehend darüber zu informieren, wenn und sobald er Vorausverfügungen über künftig in seinem Geschäftsbetrieb entstehende Forderungen getroffen hat oder wenn vertragliche oder sonstige Verpflichtungen bestehen oder bevorstehen, die die Sicherungsrechte des Verkäufers tangieren könnten.
12.4 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Die aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware vereinnahmten Verkaufserlöse oder die an dessen Stelle tretenden Surrogate (z.B. bei Factoring) werden in Höhe unseres jeweiligen Rechnungsanteils unmittelbar Eigentum des Verkäufers. Die Befugnis des Verkäufers, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen des Verkäufers die an den Verkäufer abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seinen Schuldnern die an uns erfolgte Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte des Verkäufers hat der Käufer auf die Rechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer umgehend zu informieren.
12.5 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Vertrag auf Kosten des Käufers die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
12.6 Das Recht des Käufers zur Weiterveräußerung und zum Einzug der Forderungen hieraus erlischt automatisch, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der Käufer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen könnte. Das gleiche gilt bei ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten Frist, bis zu der wir vom Käufer wegen Verschlechterung seiner Kreditwürdigkeit Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen gefordert hatten (vgl. Ziff. V.12.5). Endet das Weiterveräußerungsrecht des Käufers, kann der Verkäufer die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers verlangen. Mehrfrachten, Versand und sonstige Spesen sowie eine etwaige Wertminderung der Ware hat der Käufer dem Verkäufer in jedem Fall zu ersetzen.
12.7 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Waren des Verkäufers zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Verarbeitete Waren bzw. Miteigentumsanteile des Verkäufers hieran gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der vorstehenden Ziffern.
12.8 Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten den Forderungen des Verkäufers nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, gibt der Verkäufer auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach seiner Wahl zurück.
12.9 Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr hat der Käufer die in seinem Heimatland zwingend erforderlichen Maßnahmen zum Schutz unseres Eigentumsvorbehalts zu treffen. Hierzu gehören zum Beispiel
in der Schweiz: Die Mitwirkung zur Eintragung unseres Eigentumsvorbehalts im offiziellen Register;
in Österreich: Die Eintragung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes unter Benennung der Kaufpreisforderung in seine Bücher;
in Spanien: Die Mitwirkung an der Erstellung einer notariellen Urkunde.
Sollte eine vergleichbare Regelung zum Eigentumsvorbehalt, wie sie nach dem am Sitz des Verkäufers vertragsbeteiligten Liefer-Werkes geltenden Recht möglich ist, im Heimatland des Käufers nicht anerkannt sein (insbesondere beim Fehlen des Instituts des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts) kann der Verkäufer vom Käufer jederzeit eine Bankbürgschaft, Bankgarantie oder eine adäquat werthaltige Sicherheit in Höhe des entsprechenden Auftragswertes der Warenlieferungen des Verkäufers verlangen.
13.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschuss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.2 Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen, die vom Käufer zu erbringen sind, ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
13.3 Soweit unser Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
14.1 Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer die im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Käufers in dem nach der Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 (Datenschutzrichtlinie) zulässigen Umfang verarbeitet und nutzt.
14.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen des Verkäufers unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit dieser Bedingungen/ Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Stand: Juni 2017
Holz Weißmann GmbH & Co. KG
Behlinger Straße 7
89358
Kammeltal-Ried
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(0 82 83) 91 80
Fax: (0 82 83) 91 81
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